Gesetze / Hausordnung des Deutschen Bundestages

BTHausO 2020

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202020/7#abs-1 (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202020/7#abs-2 (2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202020/7#abs-3 (3) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

§ 6 § 8